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STATUTEN


Art. 1 Unter der Bezeichnung „Phantom Skills Project“ besteht ein gemeinnütziger, politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ZGB. Der Sitz des Vereins ist am Wohnort des jeweiligen Präsidenten.

Art. 2 Der Verein bezweckt die Sensibilisierung von Unternehmen, Organisationen, Behörden und Personen im Bereich Human Resources, Personen mit psychischen Beeinträchtigungen in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren oder zu reintegrieren.

Art. 3 Mitglieder des Vereins können Personen sein, welche psychisch beeinträchtigt sind oder waren. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Bezahlung des Jahresbeitrages. Sie erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, welche mindestens 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres zu erfolgen hat. Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Vorstandsmitglieder sind automatisch Mitglieder. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.

Art. 4 Die Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung der Mitglieder

b) der Vorstand

c) die Kontrollstelle

Art. 5 Eine ordentliche Generalversammlung wird alljährlich im ersten Quartal durchgeführt. Sie wird vom Vorstand mindestens vier Wochen vor der Versammlung einberufen unter Beilage der Traktandenliste. Anträge der Mitglieder sind mindestens 2 Wochen vor der Generalversammlung schriftlich dem Präsidenten einzureichen. Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit durch den Vorstand einberufen werden, oder wenn 1/5 der Vereinsmitglieder es verlangen.

Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:

a) Wahl des Vereinspräsidenten, der Vorstandsmitglieder und der Kontrollstelle

b) Abnahme der Jahresrechnung und der Bilanz sowie Entlastung des Vorstandes

c) Änderung der Statuten

d) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes sowie der Mitglieder

e) Beschlussfassung über alle anderen der Generalversammlung von Gesetzes wegen vorbehaltenen Geschäft

Art. 6 An der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Art. 7 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und Wahlen

mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.

Art. 8 Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten sowie weiteren Mitgliedern. Er bestimmt die Personen, die den Verein nach aussen vertreten, sowie ihre Unterschriftsberechtigung. Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es darf maximal die Hälfte der Vorstandsmitglieder zur Wahl stehen. Der Vorstand konstituiert sich selbst.  Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend

sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

Art. 9 Der Vorstand trifft und beschliesst unter Vorbehalt der Befugnisse der Generalversammlung alle diejenigen Massnahmen, die zur Erfüllung des Vereinszweckes notwendig und geeignet sind. Der Vorstand wählt das für den Betrieb notwendige Personal. Für Spezialaufgaben kann der Vorstand Kommissionen einsetzen.

Art. 10 Die Kontrollstelle besteht aus 2 Personen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie

kann auch einem Treuhandbüro übertragen werden. Sie prüft alljährlich die Vereinsrechnung und stellt der Generalversammlung Antrag zur Entlastung des Vorstandes.

Art. 11 Die Mittel des Vereins werden beschafft durch:

a) Mitgliederbeiträge

b) Zuwendungen von privater und öffentlicher Seite

c) Aktivitäten des Vereins

Art. 12 Die Mitgliederbeiträge werden durch die Generalversammlung festgelegt.

Art. 13 Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

Art. 14 Jede Statutenrevision ist durch den Vorstand vorzubereiten und der Generalversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten. Eine Revision bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der abgege-benen Stimmen.

Art. 15 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung beschlossen werden. Es bedarf dazu einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Das Vereinsvermögen wird nach einem Auflösungsbeschluss einer oder mehreren gemeinnützigen Institutionen mit ähnlichem

Zweck übergeben. Die getroffene Regelung muss im Auflösungsbeschluss erscheinen.

Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung (Generalversammlung) vom 16. September 2018 angenommen.

 

Jona, 16. September 2018

 

Der Präsident:                          Die Aktuarin:

Felix Rüeger                            Anita Rüeger-Gresch

 
 
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